Rechtliche Betreuung

– bei berufsmäßiger Ausübung auch Berufsbetreuung genannt – 
nach den gesetzlichen Regeln des Betreuungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Wesentliche Merkmale:

  • Bestellung durch Beschluss des Betreuungsgerichts am jeweiligen Amtsgericht nach Vorschlag durch die betreute Person oder die Betreuungsbehörde des Landkreises/der Stadt.


  • Unter Einbeziehung eines fachärztlichen Gutachtens: Festlegung der Aufgabenkreise durch das Gericht in denen die rechtliche Betreuung tätig werden soll, zum Beispiel: Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Sozialamt, Krankenkasse, Versicherungen etc., Wohnungsangelegenheiten


  • Ausstellung eines Betreuungsausweises als Legitimationspapier


  • Vom Gesetz vorgegeben zeitliche Aufwandsbegrenzung nach Differenzierung:
    • Zunächst nach dem Aufenthaltsort: Die betreute Person lebt im Heim oder außerhalb eines Heimes
    • Dann nach dem Vermögensstatus: (1) Vermögend: Die betreute Person ist dann Selbstzahler (2) Mittellos: Vergütung der rechtlichen Betreuung aus der Staatskasse


Die rechtliche Betreuung nach dem Gesetz ist nach Sinn und Zweck sozusagen Ultima Ratio, das heißt es ist „das schärfste Schwert“, wenn ein Mensch seine Interessen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst vertreten kann, da es zu Eingriffen in die Grundrechte kommen kann. Auch sind deswegen die Stunden vom Gesetz für die Betreuung wohl auch derart eingeschränkt, dass es gar keinen Spielraum gibt, über das Maß hinaus tätig zu werden.

Die rechtliche Betreuung soll sich auf die rechtliche Vertretung beschränken und hat sich daran zu orientieren, was den Interessen der betreuten Person entspricht und was deren Wohl dient. Dies erscheint oft gerade Außenstehende völlig unverständlich. Aber keine rechtliche Betreuung hat grundsätzlich das Recht, der zu betreuenden Person vorzuschreiben, wie die Wohnung auszusehen hat oder was sie isst oder trinkt. Kurz gesagt: Was sie zu Tun oder zu Unterlassen hat. Nur bei einer konkreten Eigen- oder Fremdgefährdung kann sich eine andere Regelungskonsequenz ergeben.

Die betreute Person ist grundsätzlich nicht entmündigt. Der gravierendste Eingriff ist der sogenannte Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge. So ist die rechtliche Betreuung klar abzugrenzen von der Sozialarbeit, wie etwa im Rahmen der Eingliederungshilfe
 

Die rechtliche Betreuung ist im Sinne des Gesetzes kein Rechtsanwalt, keine Sozialarbeit und auch kein Familienmitglied! Sie hat Hilfen zu organisieren und die betreute Person zu vertreten, wenn diese zu einer eigenen Interessenvertretung nicht mehr in der Lage ist, da sie den Willen nicht mehr äußern kann.

§ 1896 BGB Voraussetzung für eine Bestellung


  1. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. 1a. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
  2. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
  3. Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
  4. Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.



§ 1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person

  1. Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
  2. Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. 
  3. Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
  4. Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
  5. Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
  6. Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.

Die rechtliche Betreuung 

ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.


Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können.

Gesundheits(vor)sorge

Der Aufgabenkreis Gesundheitssorge umfasst alle Entscheidungen und Einwilligungen zu ärztlichen Maßnahmen und zwar sowohl stationär als auch ambulant. Dazu gehören Krankenversicherung des Betreuten, Arztwahl, Einweisungen in Krankenhaus oder in eine Operation, Versorgung mit Hilfsmittel sowie Einverständnisse zur Verabreichung von Medikamenten und Einwilligung von therapeutischen Maßnahmen, Organisation von ambulanter Pflege zu Hause usw.

Sofern der Betreute die Folgen einer Entscheidung erkennen und seinen Willen diesbezüglich äußern kann, muss er alle Maßnahmen selbst einwilligen. Demgemäß partizipieren unsere Betreuten aktiv in allen Aufklärungsgesprächen. Betreuungsbüro Fischer ist nicht dafür zuständig dem Betreuten im Haushalt zu helfen oder die Krankenpflege zu übernehmen. Dennoch, soweit vom Gericht angeordnet, organisieren wir die notwendige Pflege und/oder Hilfe im Haushalt.

Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und/oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, agieren wir in Zusammenarbeit mit zuständigen Betreuungsgericht.

Aufenthaltsbestimmung

Im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung ist das Betreuungsbüro Fischer berechtigt die Entscheidung bezüglich einer Veränderung des Aufenthalts des Betreuten zu treffen. Üblicherweise handelt es sich hier um den Umzug in ein Heim oder um ein Klinikaufenthalt.


Solchen Entscheidungen treffen wir in der Regel zusammen mit dem Betroffenen zusammen, wobei seine Wünsche und Möglichkeiten im Vordergrund stehen. Unsere Unterstützung ist von großer Bedeutung, wenn die Person nicht in der Lage ist, eine solche Entscheidung eigenständig zu treffen.
In diesem Aufgabenkreis werden manchmal auch solche Entscheidungen getroffen die gegen den Willen des Betreuten, aber dennoch notwendig sind. Freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. eine Unterbringung in einer Einrichtung oder ähnliches erfolgen wenn in solchen Fällen wenn diese Person beispielsweise selbstgefährdet ist. Für solche Maßnahmen müsst eine Genehmigung des Betreuungsgericht eingeholt werden. Sobald diese Notwendigkeit der Maßnahme nicht notwendig ist, bemüht sich das Betreuungsbüro Fischer diese sofort auszusetzen.

Vermögenssorge

Bei der Vermögenssorge geht es um sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Betreuten. Betreuungsbüro Fischer übernimmt in diesem Rahmen folgende aufgaben: Führung eines Girokontos; Verwaltung des Sparvermögens; Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (z.B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag uvm.) ; Kostenregelung für Wohnheim, Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw., Steuererklärung, Schuldenregulierung und ähnliches. Unsere Hauptaufgabe ist allerdings das vorhandene Vermögen zu sichern und der Person vor finanziellen Verlusten zu schützen.

Der erste Schritt ist immer wenn möglich gemeinsam mit dem Betreuten eine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. Im Anschluss werden sie dem Betreuungsgericht in Form einer Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Nach Absprache mit den Betreuten erfolgt eine Zuteilung des monatlichen Taschengeldes, um den Realitätsbezug der Person zu fördern. Bei größeren finanziellen Angelegenheiten wie Erwerb oder Verkauf von Eigentum, die Aufnahme von Krediten und ähnliches arbeitet Betreuungsbüro Fischer zusammen mit dem zuständigen Betreuungsgericht.

Was zeichnet uns aus?

Wir sind erfahren, verlässlich sowie fokussiert auf gute Ergebnisse und wissen es zu schätzen, mit großartigen Klienten zusammenzuarbeiten.

Vertretung vor Behörden und Ämtern 

Die Behördenvertretung schützt die Rechte der Betreuten gegenüber möglichen bürokratischen Hürden die in Krisenfällen – z.B. eine Mitwirkungspflicht, die nicht wahrgenommen werden kann – die Lücken in der Leistungsgewährung verhindern und/oder eine optimale Versorgung versichern soll. 

Wohnungsangelegenheiten

Alles was in Bezug zu der Wohnsituation der betreuten Person steht, wird im Rahmen dieses Aufgabenkreises geregelt. Die Wohnung einer Person ist als Mittelpunkt des Lebens, vertraute Umgebung und Aufenthaltsort besonders wichtig und dementsprechend auch gesetzlich geschützt. Die Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum, laufende Mietzahlungen, Vermeidung von Mietschulden, Kommunikation mit Vermietern, Hausmeistern, Haus- bzw. Wohnungsverwaltern usw. Eine Auflösung der Wohnraum wegen des Umzugs, z.B. in eine preisgünstigere Wohnung oder in ein Seniorenheim, erfolgt oft durch Genehmigung des zuständigen Gerichts.

Aufgrund einer großen Rolle der finanziellen Regelungen überschneidet sich dieser Aufgabenkreis mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge.

Postangelegenheiten

Postangelegenheiten sind ein geschütztes Rechtsgut im Grundgesetz. Demgemäß werden sie als gesonderter Aufgabenkreis benannt obwohl sie mit fast allen anderen Arbeitskreisen überschneiden.

Nach Absprache mit unseren Betreuten, nimmt Betreuungsbüro Fischer die Post des Betroffenen entgegen, öffnet sie und agiert je nach Lage an den Betroffenen und in seinem Interesse. Die Ausnahme sind die Schreiben des Betreuungsgerichts sowie der rein privater Schriftverkehr, der nie gelesen wird.